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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für die GEBO Armaturen GmbH

1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei mündlichen und fernmündlichen Verhandlungen für alle – auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen. Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch schriftliche Bestätigung unsererseits verbindlich. Das gilt auch für Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen oder Nebenabreden in der Vergangenheit kann ein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen nicht hergeleitet werden.

Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen nicht bei Vertragsabschluß nochmals ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als anerkannt.

Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen unserer Bedingungen bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.

Ansprüche des Käufers sind nicht abtretbar.

2. Preise

Unsere Preise gelten netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk und einschließlich Verpackung für eine Auftragsgröße ab 250,00 Euro netto Warenwert. Bis zu einem Warenwert von 250,00 Euro (Nettowarenwert) wird Fracht und Verpackung gesondert fakturiert. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere Listenpreise am Liefertag. Bei Teillieferungen, zu denen wir berechtigt sind, wird jede einzelne Sendung gesondert berechnet. Bei einer Auftragsgröße unter 250,00 Euro pro Lieferung, ist die GEBO Armaturen GmbH berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Rechnung zu stellen.

3. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und Termine als verbindlich. Sofern Angaben nicht erfolgen, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur auf den Rechnungsbetrag abzgl. etwaiger Gutschriften gewährt. Die Zahlung ist unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge zu leisten. Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche sind von uns ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Die GEBO Armaturen GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahnkosten und Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind, gesondert geltend zu machen. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Zinsen i.H.v. 8 % über Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten; ebenso die Geltendmachung weiterer Ansprüche im Falle des Verzuges.

Leistet der Käufer Zahlungen die zur Tilgung unserer gesamten Forderung nicht ausreichen, sind diese Teilzahlungen zunächst auf Kosten dann auf Zinsen, dann auf die Hauptforderung zu verrechnen, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird.

Zur Hereinnahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten immer vorbehaltlich der Einlösung (Zahlungshalber). Die Zahlung erfolgt mit Wertstellung zu dem Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe entstehenden Diskont- oder sonstiger Kosten abgerechnet.

Umstände, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu verringern – insbesondere Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Anschriftenänderung oder eine Globalzession zugunsten Dritter – hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen.

Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, der Verzug oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach unserer Ansicht zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, unabhängig von Laufzeiten eventueller hereingenommener Wechsel zur Folge. Ein Zahlungsverzug berechtigt uns, ausstehende Lieferung nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist (soweit unentbehrlich) vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen, sowie dem Käufer jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu untersagen, diese insbesondere auf Kosten des Käufers wieder in Besitz zu nehmen und die im Rahmen des Eigentumsvorbehalts eingeräumte Einziehungs ermächtigung zu widerrufen. Der Käufer stimmt bereits jetzt für die vorgenannten Fälle der Rücknahme der gelieferten Ware zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Auslieferung von Waren, die ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommen wurden, kann der Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt; das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderung; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in einlaufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer als Hersteller vor; ohne daß für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt, vermengt oder verarbeitet, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung; Verbindung, Vermischung und Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Innenverhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltssache Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes, sobald die Hauptsache ihm gehört.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, sofern kein Zahlungsverzug besteht, die Forderung aus der Veräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf den Verkäufer übergeht und der Käufer mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen vereinbart. Mit Vertragsschluß tritt der Kunde (Käufer) uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, mit sofortiger Wirkung ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer (nach Verarbeitung / Verbindung) zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer; die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt sowie den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wir sind jederzeit berechtigt, der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung offen zu legen. Der Käufer (Kunde) ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie der abgetretenen Forderung zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 % sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechender Sicherheiten freizugeben.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

5. Lieferzeiten und Lieferhindernisse

Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, daß der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen diesen Bedingungen entsprechend nachgekommen ist.

Die angegebenen Lieferzeiten und -fristen sind als annähernd, jedoch ohne jede Verbindlichkeit zu betrachten. Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, so sind wir nach unserer Wahl zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder es verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Die Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung und unserer Wahl dahingehend, uns vom Vertrag zu lösen, verpflichten wir uns, die Nichtverfügbarkeit der Leistung unserem Kunden unverzüglich anzuzeigen und eventuelle Anzahlungen oder sonstige Vorausleistungen unverzüglich zu erstatten.

Im Falle des Lieferverzuges kann der Verkäufer nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, im Falle der Unmöglichkeit (Ausschluß der Leistungspflicht) steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als zwei Monate nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inkl. etwaiger Folgeschäden) sowie Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit sich aus nachfolgendem Absatz nicht etwas anderes ergibt:

Der soeben geregelte Haftungsbeschluß gilt nicht, sofern ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie entsprechend dem vorstehenden Absatz ausgeschlossen. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

Wir sind zum Vertragsrücktritt berechtigt (auch zum Teilrücktritt), wenn Umstände eintreten, die außerhalb unseres Willens und unserer Einflußsphäre liegen und die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, insbesondere im Falle höherer Gewalt, Verzögerungen in der Anlieferungen wesentlicher Rohstoffe, im Falle von Aussperrungen auch bei unserem Vorlieferanten und ähnlichen Umständen.

6. Abrufbestellungen

Bei Abrufbestellungen muß innerhalb angemessener Frist abgerufen oder spezifiziert werden. Erfolgt der Abruf oder die Spezifizierung nicht innerhalb einer von uns festzusetzenden angemessenen Frist, sind wir berechtigt, ohne Abruf zu liefern und nach dem am Tage der Lieferung gültigen Preisen zu fakturieren. Statt dessen können wir auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen und vom Kündigungsrecht (auch hinsichtlich Teilmengen) Gebrauch machen.

Die Gefahr geht bei Abholungen auf den Besteller über, bei Schickschulden mit Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr zu Lasten des Bestellers bei Eintritt in das Werksgelände über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschäden zu Lasten des Käufers zu versichern. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichenden Verkehrsraum und evtl. notwendige Absperrung. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für daraus entstehende Schäden ersatzpflichtig. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir nach billigem Ermessen über Versandweg, Beförderungs und Schutzmaßnahmen.

Mängel der Verpackung können uns gegenüber nicht geltend gemacht werden, wenn die Verpackung bei uns in ordnungsgemäßer Weise erfolgte. Das Abladerisiko liegt beim Verkäufer.

7. Maße und Gewichte

Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unseren Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernde Werte.

8. Haftung des Lieferers

Für Mängel der Lieferung leisten wir im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB wie folgt Gewähr:

Entscheidend ist der Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Verlassens des Werkes. Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich zu erheben. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang zugegangen sind. Können Mängel auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind sie unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Nach Ablauf von einem Jahr (fünf Jahren bei Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) ab Gefahrübergang können Mängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Käufer muß uns Gelegenheit geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle selbst oder durch Vertreter zu überprüfen. Veränderungen am Liefergegenstand sind bei Verlust des Gewährleistungsanspruches unzulässig. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet, sofern es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollten Nacherfüllungsmaßnahmen unmöglich oder unverhältnismäßig sein sind wir berechtigt, Nacherfüllung zu verweigern.

Ausgeschlossen von Gewährleistungsansprüchen sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, falsche Bedienung oder Nichtbeachtung unserer Montageanleitungen, von Normen oder örtlichen Einbauschriften entstanden sind. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr (fünf Jahren bei Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und erst Mangelhaftigkeit verursacht haben). Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und wir uns darauf berufen. Wir sind berechtigt, Nacherfüllung zu verweigern, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht in einem Umfang erfüllt, der den mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Soweit Nacherfüllung unmöglich oder fehl schlägt oder von uns verweigert werden darf, kann der Käufer entweder den Kaufpreis entsprechend herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht im folgenden Absatz etwas anderes geregelt ist. Das gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns. Der soeben geregelte Haftungsausschluß gilt nicht, sofern ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; Haftungsausschluß gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschaden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Gewährleistungsausschluß gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, falls ein von der Zusicherung umfaßter Mangel die Haftung des Verwenders auslöst. Entsprechendes gilt für den Fall des Aufwendungsersatzes.

9. Materialrücknahme

Wir nehmen grundsätzlich gelieferte Ware nicht zurück. Sollten wir uns ausnahmsweise doch dazu entschließen, gehen sämtliche Kosten der Rückabwicklung zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, für die Rückabwicklung pauschal 25 % des Warenwertes bei Rückgabe einwandfreier unbenutzter Ware zu berechnen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Bestellung beschaffter Ware, ist in jedem Falle ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort. Erfüllungsort für die sonstige Abwicklung des Vertrages und Gerichtsstand ist für beide Teile Schwelm. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.

Wir sind berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Einheitskaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

Vorstehendes gilt auch für alle diejenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften (z.B. Einkaufsverbände).

11. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Ergebnis weitestgehend erreicht wird.

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